Naturschutz und waidgerechtes Angeln
Im Vorbereitungslehrgang zur Fischereiprüfung wird u.a. auch das Thema Natur- und Tierschutz behandelt. Jeder Angler hat nicht nur die Aufgabe, die Gewässer und die sie umgebende Natur zu schützen, er profitiert auch davon. Schließlich weckt und fördert das Beobachten von Tieren und Pflanzen beim Fischen das Interesse an biologischen Zusammenhängen und das Verantwortungsgefühl für die Natur und die ihn umgebende Landschaft – jedenfalls bei den meisten Anglern. Landschaftsgesetz (LG), Bundesartenschutz-Verordnung, Tierschutzgesetz (TSchG), Landesfischereigesetz (LFG), Vogelschutz-Richtlinien, die Rote Liste verpflichten den Angler zum umweltgerechten Verhalten in der Natur, also in erster Linie mit den von ihm gefangenen Fischen.
Auszug aus dem Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
§ 1 LG Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. (2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.
§ 2 LG Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist:
1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen. 2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. ... 6. Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu vermehren; Gewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglichkeit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen. ... 9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung zu sichern, dies gilt insbesondere für Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und die Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu begrünen. 10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln, wiederherzustellen und möglichst zu einem Verbundsystem zu vernetzen.
§ 3 LG Allgemeine Pflichten Jeder soll dazu beitragen, dass Natur und Landschaft pfleglich genutzt und vor Schäden bewahrt werden. Nachteilige Veränderungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
§ 8 LG Landschaftsbehörden (1) Oberste Landschaftsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Höhere Landschaftsbehörden sind die Bezirksregierungen. Untere Landschaftsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte. (2) Die Landschaftsbehörden sind Sonderordnungsbehörden.
§ 49 LG Betretungsbefugnis (1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.
Was bedeutet das für uns Angler? Es wird kaum zu vermeiden sein, dass ein Angler – wie jeder andere Spaziergänger auch – beim Umhergehen in der Natur Pflanzen beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigungen können nicht nur, sie müssen auf ein Minimum reduziert werden. So ist das Befahren von Viehweiden oder Ackerflächen sowie das Abstellen von Fahrzeugen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht nur eine Unsitte, es verstößt auch gegen § 49 LG. Kraftfahrzeuge sind auf vorhandenen Parkflächen oder am Wegesrand abzustellen. Der Fußweg zum Angelplatz ist also über Feldwege oder Pfade so zu wählen, dass Kulturflächen nicht geschädigt werden und seltene Pflanzenarten verschont bleiben. Uferbereiche mit Schilf oder Röhricht sollten gemieden werden. Hier suchen viele Wasservogelarten Nahrung, bauen ihre Nester, brüten und ziehen ihre Jungen auf. In den Flachwasserzonen verstecken sie sich auch in der Zeit der Mauser. Es ist eine gefährliche Zeit für die Wasservögel, da sie aufgrund des Gefiederwechsels flugunfähig sind. Die ROTE LISTE enthält Informationen über den Gefährdungsgrad der in NRW heimischen Tier- und Pflanzenwelt. Sie sollte ebenso wie die anderen Gesetze jedem Angler bekannt sein. Aber nicht nur die gefährdeten (seltenen) Tiere verdienen besondere Rücksichtnahme, sondern alle Tiere, die mit der Jungenaufzucht beschäftigt sind. Das ist hauptsächlich von Mitte März bis Mitte Juni der Fall. In dieser Zeitspanne wird auch vom Angler besondere Rücksichtnahme gefordert. Manche Vogelarten ziehen mehrere Bruten auf und sind deshalb den ganzen Sommer über damit beschäftigt. Dazu zählt auch der Eisvogel. Wenn strenge Winter seine Jungen getötet haben vermag er durch mehrere Bruten bis Ende August oder Anfang September seinen Verlust zu kompensieren. Eisvögel bauen ihre Niströhren in sandig lehmige Steilufer. Das bedeutet für den Angler, dass Uferbereiche, in denen der Eisvogel vorkommt, nicht betreten und schon gar nicht beangelt werden sollen. Auch Enten und Prallen sind in der Zeit der Mauser (meistens im Juli, August, September) aufgrund des Gefiederwechsels einige Zeit flugunfähig und daher besonders anfällig für Störungen. Das gilt nicht für die an den Menschen gewöhnten Tiere auf Parkteichen, aber für viele Brutvögel, Durchzügler und Wintergäste. In den Flachwasserbereichen an Baggerseen, Fließgewässern und Altarmen kann sich eine üppige Flore mit untergetauchten Pflanzen, Schwimmblattgewächsen sowie Schilf und Röhricht entwickeln. Hier finden nicht nur Jungfische Schutz und Nahrung, es ist auch der Lebensraum für viele Wasserinsekten und Amphibien. Zu den Wasserinsekten zählen die Libellen, deren Larven im Wasser leben. Sie sind räuberisch und ernähren sich von Einzellern, Kleinkrebsen, Würmern und Wasserasseln. Die Larven der Großlibellen erbeuten sogar Kaulquappen und Jungfische. Libellenlarven sind hervorragend an das Leben unter Wasser angepasst. Die Atmung erfolgt über den Enddarm. Nach 3-4 Wochen oder auch erst im nächsten Frühjahr schlüpft aus dem Ei die Prolarve. Die Kleinlibellenlarven sprengen die Eihülle mit dem Kopf, die Großlibellenlarven zerschneiden die Eihülle mit dem Eizahn, einer Art Rasierklinge am Kopf. Nach der Berührung mit Wasser häuten sich die Prolarven sofort zur Larve. Nachdem sich die Larve schon einige Tage dicht an der Wasseroberfläche aufgehalten hat, verlässt sie das Wasser, um sich ein letztes Mal zu häuten und dann ein fliegendes Insekt zu werden. Die erwachsene Larve verlässt das Gewässer und krallt sich an einem Halm oder einer größeren Pflanze (Schilf, Segge, Brennessel) oder auch an einer anderen Unterlage, z.B. auf ein wenig aus dem Wasser ragenden Steinen, fest. Wenn die Libelle geschlüpft ist, hat sie noch wenig Ähnlichkeit mit den uns bekannten fliegenden Tieren. Sie wirkt noch sehr plump und ihre Flügel sind nur zu erahnen. Nur die Augen, die Brust und die Beine haben jetzt schon ihre endgültige Form. Dann beginnt die Phase des Aushärtens. Sobald der Körper einigermaßen ausgehärtet ist, kann die Libelle bereits klettern. Oft muss sie ihre Position ändern, weil ihr Schlupfort nun im Schatten liegt. Um aber schnell auszuhärten und zu trocknen, muss die Libelle direkter Sonnenstrahlung ausgesetzt sein. Deshalb ist das frühe Klettern unbedingt notwendig. Hat der Körper seine endgültige Gestalt erreicht, wird das nun überflüssige Blut abgegeben, meist in Form von ein oder zwei Tropfen aus dem Darm. Der Körper aber muss noch weiter aushärten. Fertige Libellen sind farbenprächtige und gewandte Flugkünstler. Sie fangen Mücken, Fliegen und kleine Käfer, die dann fliegend oder sitzend von ihr verzehrt werden. Nach der Paarung legt sie ihre Eier an Pflanzenteilen im oder am Wasser ab.
Auch Amphibien (Kröten, Unken, Frösche, Molche) sind Tiere, die mit ihrer Fortpflanzung auf Gewässer angewiesen sind. Sie suchen im zeitigen Frühjahr Tümpel, Gräben oder mit Regenwasser gefüllte Wagenspuren auf, um sich zu paaren und ihre Eier abzulegen. Wenn sie abgelaicht haben, verlassen Kröten und Molche das Gewässer wieder und leben an Land. Auf Nahrungssuche gehen sie hauptsächlich nachts, tagsüber nur bei Regen und hoher Luftfeuchtigkeit. Die Frösche bleiben den ganzen Sommer über im Wasser. Die Weibchen der Grünfrösche legen die kleinen Eier mit Gallerthülle in Laichballen ab. Die Entwicklung des Eies über die Kaulquappe zum fertigen Frosch dauert etwa 4 Monate, bis zum erwachsenen Tier können 4 Jahre vergehen.
Die Larven (Kaulquappen) der Kröten, Frösche und Unken entwickeln sich im Wasser und ernähren sich von Algen und Pflanzenteilen. Kaulquappen atmen über Kiemen. Ihre Mundöffnung ist mit hornigen Kiefern besetzt, um Algen, Pflanzenteile oder zerfallendes pflanzliches und tierisches Material abzuraspeln. Auch die Molchlarven ernähren sich von kleinen Wassertieren. Fischbrut wird weder durch Molchlarven noch durch Kaulquappen gefährdet.
Die Kaulquappe bewegt sich, da sie zunächst keine Beine hat, mit ihrem kräftigen Ruderschwanz fort. Zunächst werden die Hinterbeine, später die vorderen Gliedmaßen gebildet. Der Schwanz und der Hornkiefer bilden sich zurück. Jetzt übernimmt die Lunge die Atmung. Es bedarf noch weiteren Umstellungen bis die Anpassung des Frosches an das Landleben vollzogen ist. Junge Frösche und Kröten nehmen nur noch tierische Nahrung auf. Sie schnappen nach Würmern und Insekten. Der Grünfrosch hat viele natürliche Feinde, z. B. Forellen, Hechte, Iltis, Wasserratte, Bussard, Rabe und Reiher.
Es ist wichtig, dass sich alle naturverbundenen Menschen für den Natur- und Artenschutz einsetzen. Das gilt auch und sogar in besonderem Maße für die Angelfischer. Zu den Pflichten eines Angelvereins gehört es auch, seine Mitglieder über die wichtigsten Bestimmungen zu informieren. Angler sollten nämlich wissen, dass bestimmte Wasserpflanzen und Wassertiere besonders geschützt sind.
Bei den Wasserpflanzen sind es: - die Krebsschere (Stratiotes aloides) war 1998 die Blume des Jahres. Sie gehört zur Familie der Froschbissgewächse. Im Volksmund hat sie verschiedene Namen wie Wasseraloe oder wegen ihr scharf gesägten Blätter Wassersäge oder –stichel.
- die Weiße Seerose (Nymphaea alba) eine Art der Familie der Seerosengewächse. Sie ist frosthart und sommergrün, trägt dunkelgrüne Blätter und wohlriechende, halbgefüllte große weiße Blüten mit einer goldfarbenen Mitte, die den gesamten Sommer über erscheinen. Die Blüten schließen sich abends und bei Regenwetter. Sie tragen reichlich Blütenstaub, mit denen sie ihre Besucher, meist Fliegen und Hummeln anlocken. Eine einzelne Seerosenpflanze erreicht bis zu 3 m im Durchmesser.
- die Gelbe Teichrose wird auch Teichrose oder Nixenrose genannt. Sie wohnt meist in unmittelbarer Nachbarschaft ihrer weißen Schwester. Ihr Blütenkelch besteht aus fünf Blättern, die einwärts gewölbt sind. Sie dienen dazu Insekten anzulocken. Die Blütezeit fällt in die Monate Juni bis August. - die Wasserfeder oder –primel (Hottonia palustris) ist eine anspruchslose Unterwasserpflanze. Sie bevorzugt sonnige Lagen mit Schlammboden oder nahrhaftem, saurem, humusreichen Moorboden und vermehrt sich dort durch Ausläufer. Ihre Blütezeit fällt in die Monate Mai bis Juli.
- der Fieberklee (Menyanthes trifoliata) wächst im Uferbereich bzw. in der Sumpfzone von Gewässern und bildet im moorigen Untergrund einen fingerdicken, kriechenden Wurzelstock aus. Er ist in kleine Abschnitte unterteilt und bewurzelt sich an diesen Knoten immer wieder, wächst aber auch „ausläuferartig“ ins freie Wasser hinaus. Aus ihm entspringen die ca. 10cm hohen dreigeteilten, glattrandigen und ovalen Blätter mit kleeähnlichem Aussehen. Diese gaben der Pflanze auch den Namen, obwohl sie eng mit den Enziangewächsen verwandt ist. Die Blüte besteht aus einer Blütentraube, die auf einem ca. 20cm hohen blattlosen Schaft sitzt und von unten nach oben aufblüht. Die einzelnen ca. 1- 1,5 cm großen Blüten bestehen aus 5 reinweißen, leicht nach hinten gebogenen Kronblättern, die sternförmig angeordnet sind und mit dicken weißen Haaren besetzt sind. Die Blütenknospen sind rosa überlaufen. Aus der Blüte entwickelt sich eine Kapsel, die die braunglänzenden rundlichen Samen enthält.
- der Wasserschlauch (Utricularia vulgaris) zählt zu den fleischfressenden Pflanzen. Es ist eine freischwimmende grüne Pflanze mit goldgelben Blüten. An den Blättern befinden sich blasenartige, 1,5 mm lange Insektenfallen (Schläuche). Man findet sie in stehenden, nährstoffreichen und kalkarmen, warmen Gewässern. An idealen Standorten kommt die Pflanze oft in größeren Beständen vor. Man sieht es der gelb blühenden Blume nicht an, dass sie ganz gierig auf Kleinkrebse und andere Kleintiere ist. Der Wasserschlauch hat dazu eine besondere Methode entwickelt. Er hat fein zerteilte Blätter, an denen sich Fangblasen befinden. Mit diesen fängt die Pflanze Kleintiere aus dem Wasser. Meist sind dies Wasserflöhe. Merkwürdig ist die Methode, mit der diese Tierchen gefangen werden. Die Fangblase, in der ein Unterdruck aufgebaut ist, ist vorne durch eine Klappe verschlossen. Kommt nun das Opfer in deren Nähe und berührt es dabei die Berührungsborsten, die sich daran befinden, springt die Klappe auf. Durch den Sog, der aufgrund des Unterdrucks entsteht, wird das Beutetier eingesogen und anschließend verdaut. Mit Hilfe der zusätzlichen Nährstoffquelle können die Arten besser in ihrem nährstoffarmen Lebensraum überdauern.
- die Seekanne (Menyanthaceae) zählt zu den Fieberkleegewächsen. Über Schlammböden in nährstoffreichen Stillgewässern, z.B. in Altarmen des Niederrheins, bildet die Seekanne (Nymphoides peltata) eine eigene Schwimmpflanzen-Gesellschaft, das Nymphoidetum peltatae. Trotz der ähnlichen Blätter hat die Art botanisch übrigens nichts mit See- und Teichrosen zu tun. Vielmehr gehört sie zu den Fieberkleegewächsen, was sich allenfalls anhand der gefransten Blütenblätter erahnen lässt.
Auch alle europäischen Reptilien (Kriechtiere) sind geschützt. Zu dieser Gruppe gehören auch die an Gewässer und Feuchtgebiete gebundene Europäische Sumpfschildkröte, die noch in Süddeutschland vorkommt, und die Ringelnatter. Ebenso zählen alle heimischen Neunaugen zu den geschützten Arten. Auch der europäische Flusskrebs (Edelkrebs) genießt eine ganzjährige Schonzeit. Ebenso alle heimischen Großmuscheln.
Bei den Vogelarten haben wir schon den Eisvogel erwähnt. Hinzu kommen die Wasseramsel (sie kommt im Quellbereich und Oberlauf von Bächen der Mittelgebirge vor), der Flussuferläufer, die Rohrdrommel, die Zwergdrommel, Drossel- und Seggenrohrsänger, der Weißstorch, der Nachtreihe, der Große Brachvogel und die Bekassine.
Natürlich kann man nicht verlangen, dass der Angler alle gefährdeten und geschützten Tiere und Pflanzen kennt. Aber er sollte mit einigen wichtigen Arten, die an seinen Heimatgewässern vorkommen, vertraut sein.
Auszug aus dem Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 1 TSchG Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§ 4 TSchG (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
§ 17 TSchG Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Was bedeutet das für uns Angler? Diese Vorschriften sind auch von uns Anglern einzuhalten. Grundsätzlich gilt nach dem Gesetz, dass einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden nur dann zugefügt werden dürfen, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. Dieser liegt im Sinne des TSchG vor, wenn der Fischfang zum Nahrungserwerb ausgeübt wird. Auch bei der Hälterung von lebenden Fischen in einem Setzkescher gelten die gleichen gesetzlichen Vorschriften.
Bei der Zusammenstellung der Fanggeräte oder am Fischwasser wird erkenntlich, wie wichtig tierschutzgerechtes Verhalten ist. Ein Abreißen des gehakten Fisches sollte so weit wie möglich verhindert werden. Dazu ist es notwendig, beim Angeln auch Hecht unbedingt ein Stahlvorfach zu verwenden, damit das zahnbewehrte Hechtmaul beim Drill nicht einen Schnurbruch verursachen kann. Angelt man auf Barsch oder Zander und kommen in dem Gewässer auch Hechte vor, sollte man ebenfalls ein Stahlvorfach (oder ein gleichwertiges widerstandsfähiges Material) verwenden.
Abgerissene Schnüre und sonstige Reste dürfen keinesfalls am Fischwasser zurückgelassen werden. Schnurreste sind eine echte Gefahr für Vögel und Kleinsäuger, die sich in dem nur langsam verrottenden Material verfangen können und dann elendig zugrunde gehen.
Auch sind die ausgelegten Angeln ständig zu beobachten, damit ein gehakter Fisch so schnell wie möglich gelandet werden kann und nicht unnötig beim Versuch, sich zu befreien, leiden muss.
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